(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausstellen
1. an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen,
2. an Personen, die im Besitz einer gültigen jagdlichen Legitimation eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind sowie
3. an Personen, die im Besitz einer - erforderlichenfalls in beglaubigter Form übersetzten - gültigen jagdlichen Legitimation eines anderen als in Z 2 angeführten Staates sind.
(2) Personen, die über keine jagdliche Legitimation verfügen, weil in ihrem Wohnsitzstaat für die Jagdausübung keine jagdliche Legitimation erforderlich ist und Personen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen die Jagd nur in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgans ausüben. Vor Ausstellung der Jagdgastkarte hat der Jagdgast seine praktischen Kenntnisse in der Handhabung von Jagdwaffen beim zuständigen Jagdschutzorgan bzw. bei der oder dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten nachzuweisen.
(3) Die gemäß Abs. 1 an die Jagdgäste ausgestellten Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.
(4) Die Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn diese für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausstellung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausstellung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat die Jagdgastkarte eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Gemäß Abs. 4 ausgestellte Jagdgastkarten dürfen innerhalb der im Zeitpunkt ihrer Ausstellung laufenden Jagdperiode von den Jagdausübungsberechtigten an Jagdgäste ausgegeben werden.
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