(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 79 Abs. 1) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 33 Abs. 2) als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes.
(2) Bei der Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) ist zusätzlich ein entsprechender Sachkundenachweis als notwendige Jagdlegitimation mitzuführen. Der Nachweis der Eignung zu dieser Art der Jagdausübung kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden und erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Oö. Landesjagdverband bestellten Prüfungskommission. Prüfungen, die in Oberösterreich, in einem anderen Bundesland, einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegt wurden und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen werden, hat die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag mit Bescheid als Prüfung im Sinn des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs gegeben ist.
(3) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgans die Jagd ausübt, muss sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf ihren oder seinen Namen lautenden, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) ausweisen können. Ist die oder der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, ist nur die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf Jagderlaubnisscheine nur an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen jagdlichen Legitimation ausstellen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für die berechtigte Teilnahme an Bewegungsjagden kein Jagderlaubnisschein erforderlich.
(5) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Besitzerinnen und Besitzer von jagdlichen Legitimationen die Jagd nur in Begleitung einer voll geschäftsfähigen Person, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte und einer Berechtigung zur Jagdausübung im betreffenden Jagdgebiet (Abs. 3) ist, ausüben. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine der beiden Personen (minderjährige Person oder Begleitperson) im Besitz eines entsprechenden Sachkundenachweises sein muss. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(6) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen auf Verlangen den Jagdschutzorganen sowie der oder dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise