(1) Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
(2) Die Jagdperiode beträgt in Gemeinden mit überwiegendem Rotwildbestand neun Jahre, im Übrigen sechs Jahre.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass in einer Gemeinde zwei oder mehrere Jagdgebiete bestehen, mit Zustimmung der betroffenen Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten im Zuge der Jagdgebietsfeststellung eine Jagdperiode über sechs bzw. neun Jahre hinaus verlängern, um die Jagdperioden innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets anzugleichen. In diesem Fall ist die Jagdgebietsfeststellung für sämtliche im Gemeindegebiet liegenden Jagdgebiete zum Ablauf der zuletzt ablaufenden Jagdperiode gemeinsam durchzuführen. Wird eine Jagdperiode auf diese Weise verlängert, ist eine entsprechende Anpassung der Vertragsdauer im Jagdpachtvertrag vorzunehmen.
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