(1) Wird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigenjagdrecht) verpachtet, hat die Verpachtung für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen. Der Jagdpachtvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach dessen Abschluss zu übermitteln. Gesetzwidrige Vertragsbestimmungen sind nichtig.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß auch für die Verpachtung des Eigenjagdrechts.
(3) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebiets ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der verbleibende Gebietsteil mindestens 115 ha umfasst. Gebietsteile unter 115 ha dürfen nur an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebiets zum Zweck des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.
(4) Die Bestimmungen über die Auflösung des Jagdpachtvertrags (§ 27) gelten sinngemäß auch für die Verpachtung eines Eigenjagdrechts.
(5) Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum
1. einer juristischen Person,
2. einer Mehrheit von Personen oder
3. einer Person steht, die nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte besitzt,
ist zu verpachten oder durch eine oder einen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bestellte Jagdverwalterin oder bestellten Jagdverwalter zu verwerten. § 24 Abs. 2, 3 und 6 gelten sinngemäß. § 21 Z 2 gilt für die Bestellung der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch Personen bestellt werden können, die in den der Verwaltung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens drei Jahre durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes waren.
(6) Durch behördlich festgestellte Jagdanschlüsse erworbene Rechte gehen für die Dauer des Rechts auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger im Jagdrecht über. Dies gilt sinngemäß für bestehende Jagdein- und Jagdanschlüsse, die nach dem Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2023, behördlich festgestellt wurden.
(7) Im Übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechts die Regeln des Privatrechts unberührt.
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