(1) Gegen den Beschluss des Gemeindejagdvorstands über die Art der Verwertung (§ 20 Abs. 3) steht den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen innerhalb der vierwöchigen Kundmachungsfrist ein Widerspruchsrecht zu. Widersprüche werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen einen Widerspruch eingebracht hat, wobei diese zusammen das Eigentum an zumindest der Hälfte der das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen besitzen müssen.
(2) Widersprüche sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag, Name und Anschrift, die Katastralgemeinden und Parzellennummern ihrer Grundflächen sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Widersprüche daraufhin zu überprüfen, ob die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber Jagdgenossin oder Jagdgenosse ist bzw. ob die erforderliche Mehrheit im Sinn des Abs. 1 letzter Satz gegeben ist und im Fall des Fehlens einer Voraussetzung die Unwirksamkeit des Widerspruchs mit Bescheid festzustellen. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, ist die Widerspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen. Miteigentümerinnen und Miteigentümer eines Grundstücks zählen nur als eine Stimme. Beschlüsse des Gemeindejagdvorstands treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Widerspruch erhoben wurde.
(4) Über wirksame Widersprüche hat der Gemeindejagdvorstand neuerlich zu entscheiden. § 20 Abs. 3 gilt hinsichtlich der erforderlichen Beschlussquoren sinngemäß. Der Gemeindejagdvorstand ist an Widersprüche, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen (mit mehrheitlichem Eigentum an mindestens der Hälfte der das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen) ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden. Die Entscheidung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde unverzüglich zu übermitteln und durch diese bzw. diesen für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.
(5) Gegen die neuerliche Entscheidung des Gemeindejagdvorstands gemäß Abs. 4 kann binnen der zweiwöchigen Kundmachungsfrist Widerspruch erhoben werden. Abs. 3 gilt sinngemäß. Wird wirksam Widerspruch erhoben, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die überprüften Widersprüche nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Gemeindejagdvorstands die notwendigen Verfügungen mit Bescheid zu treffen.
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