(1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats aus folgenden Gründen von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen:
1. die Pächterin oder der Pächter gemäß § 21 Z 1 bis 3 bzw. ein Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft gemäß § 21 Z 1
a) kommt den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (5. Abschnitt) nicht oder nicht ausreichend nach,
b) hält wiederholt, schuldhaft und in einem erheblichen Ausmaß die Vorschriften über die Abschussregelung nicht ein,
c) macht sich sonst wiederholt schwerwiegender Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen schuldig,
d) entspricht trotz nachweislicher Aufforderung nicht der Vorschrift des § 69 (Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten),
e) übt trotz überhandnehmender Wildschäden die Bejagung von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, nicht in der erforderlichen Weise aus;
2. die Pächterin oder der Pächter gemäß § 21 Z 2
a) besitzt die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht oder büßt diese nachträglich ein,
b) verliert die Jagdkarte durch Entzug der zuständigen Behörde gemäß § 35,
c) ist nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte.
Die Auflösungsgründe gemäß Z 2 lit. a bis c gelten sinngemäß, wenn diese durch die namhaft gemachte Person im Sinn des § 21 Z 3 gesetzt werden.
(2) Darüber hinaus hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag auf Antrag einer der Vertragsparteien aufzulösen, wenn eine der Parteien trotz nachweislichem Hinweis durch die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jagdpachtvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen begeht.
(3) Wird ein Jagdpachtvertrag rechtskräftig aufgelöst, ist das genossenschaftliche Jagdausübungsrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten bzw. zu verwalten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Jagdgenossenschaft bis zur Rechtskraft des Auflösungsbescheids bzw. bis zur Neuverpachtung eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter zu bestellen. § 24 gilt sinngemäß.
(4) Im Fall der Auflösung des Jagdpachtvertrags gemäß Abs. 1 hat die bisherige Pächterin oder der bisherige Pächter die durch die Neuverpachtung anfallenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Jagdpachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Jagdpachtentgelt zu ersetzen. Wird der Jagdpachtvertrag gemäß Abs. 2 aufgelöst, hat jener Vertragsteil die Kosten zu tragen, der den Auflösungsgrund gesetzt hat. Wird der Jagdpachtvertrag jedoch aus beidseitigem Verschulden aufgelöst, sind die Kosten zu teilen.
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