(1) Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.
(2) Die Pächterin oder der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Gemeindejagdvorstands das gepachtete Jagdausübungsrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Jagdpachtvertrags, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an eine Dritte oder einen Dritten abtreten, wenn diese oder dieser die Pächterfähigkeit (§ 21) besitzt. Die beabsichtigte Abtretung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abtretung mit Bescheid untersagen, wenn sie den Interessen der Jagd oder der Land- und Forstwirtschaft zuwiderläuft. Wird die angezeigte Abtretung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeige untersagt, gilt diese als genehmigt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.
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