(1) Das Jagdpachtentgelt und das gemäß § 15 Abs. 4 zu entrichtende Entgelt kommt den einzelnen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen (§ 17 Abs. 1) zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Gemeindejagdvorstands beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.
(2) Die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands hat zum Zweck der Berechnung und Verteilung der Beträge gemäß Abs. 1 bis 31. Mai eines jeden Jahres unter Mitwirkung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde ein Verzeichnis der auf die einzelnen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen entfallenden Anteile zu erstellen (Verteilungsplan). Der Verteilungsplan ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde nach dessen Erstellung unverzüglich zu übermitteln und von dieser bzw. diesem für einen Zeitraum von vier Wochen kundzumachen. Die Verteilung des Jagdpachtentgelts an die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen kann auf Grundlage des erstellten Verteilungsplans auch durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde erfolgen.
(3) Jede Jagdgenossin und jeder Jagdgenosse kann bei der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands binnen vier Wochen ab Auszahlung des anteiligen Jagdpachtentgelts einen Einwand gegen die Höhe des ausbezahlten Betrags erheben. Diese bzw. dieser hat über den Einwand binnen acht Wochen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine oder keine dem Einwand entsprechende Entscheidung getroffen, kann die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Obfrau bzw. des Obmanns des Gemeindejagdvorstands zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich ausbezahlte Anteil am Jagdpachtentgelt als vereinbart.
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