(1) Kommt die Verpachtung eines genossenschaftlichen Jagdgebiets bis zum Beginn der Jagdperiode nicht zustande, ist das genossenschaftliche Jagdrecht auf Kosten der Jagdgenossenschaft solange durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung zustande kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Pächterin oder der Pächter verstirbt und keine pächterfähige Person als Erbin oder Erbe eingesetzt ist bzw. diese nicht in den Jagdpachtvertrag eintreten möchte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen nach Beginn der Jagdperiode eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Abschluss eines Vertrags und ist der Bezirksverwaltungsbehörde von der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands unverzüglich anzuzeigen und der Vertrag zu übermitteln. Für den Inhalt des Vertrags gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter die Voraussetzungen des § 21 nicht erfüllt oder wenn schwerwiegende Bedenken gegen die Bestellung bestehen. Innerhalb dieser Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bedarf den Bezirksjagdbeirat anhören. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. Im Fall der Untersagung hat die Jagdgenossenschaft eine neue Jagdverwalterin oder einen neuen Jagdverwalter zu bestellen, wobei die voranstehenden Sätze sinngemäß gelten. Widerspricht der Vertrag den jagdrechtlichen Bestimmungen, ist die Wirksamkeit binnen der Untersagungsfrist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auszusetzen und der Jagdgenossenschaft die Bedenken mitzuteilen. Der Vertrag ist entsprechend abzuändern und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen neuerlich vorzulegen. Wurden die Bestimmungen des Vertrags nicht entsprechend abgeändert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 3 vorzugehen.
(3) Wird eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter nicht fristgerecht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung mit Bescheid durchzuführen. Im Bescheid ist auch zu bestimmen, wie die Bewirtschaftung zu erfolgen hat. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwalterin oder Verwalter bestellte Person hat bis zum Zustandekommen der Verpachtung die Bewirtschaftung im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.
(4) Kommt eine Verpachtung zustande, gelten § 20 Abs. 6 und 7 sinngemäß. Kommt die Verpachtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdperiode bzw. nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters im Sinn des § 21 Z 2 zustande, kann die oder der von der Jagdgenossenschaft bestellte Jagdverwalterin oder Jagdverwalter bis zum Ende des Jagdjahres oder bis zum Ende der Jagdperiode die Jagd weiter bewirtschaften. Die Dauer der Verwaltung ist durch die Jagdgenossenschaft zu bestimmen, die die Kosten der Jagdverwaltung zu tragen hat.
(5) Als Jagdverwalterinnen oder Jagdverwalter können nur solche natürlichen Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit (§ 21) besitzen.
(6) Entspricht die bestellte Jagdverwalterin oder der bestellte Jagdverwalter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder kommt diese oder dieser den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wirksamkeit der Jagdverwaltung mit Bescheid auszusetzen und die Jagdgenossenschaft aufzufordern, binnen vier Wochen eine andere geeignete Person zur Jagdverwalterin oder zum Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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