(1) Das Jagdausübungsrecht in den als Jagdanschluss festgestellten Grundstücken (§ 14) ist an jene Eigenjagd zu verpachten, welcher die Flächen zugeschlagen worden sind. § 20 gilt für die Verpachtung sinngemäß.
(2) Für die als Jagdanschluss festgestellten Grundstücke ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über dessen Höhe zustande, können diese die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich die angeschlossenen Grundstücke befinden. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Pachtentgelt gemäß Abs. 2 ist nur auf jene Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu verteilen, deren Grundstücke den Jagdanschluss bilden.
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