(1) Einer Jagdgesellschaft dürfen nur solche voll geschäftsfähigen Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte (§ 32) sind.
(2) Die Anzahl der Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter hat mindestens zwei zu betragen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebiets höchstens eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter entfällt.
(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin bzw. einen Jagdleiter zu bestellen und diese bzw. diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter muss die Voraussetzung gemäß § 21 Z 2 erfüllen.
(4) Die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter hat der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands - im Fall der Verpachtung gemäß § 20 Abs. 2 vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen - eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags zu übermitteln. Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz angeführt sein.
(5) Nach Abschluss des Jagdpachtvertrags darf ein neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Jagdgesellschaft ist an die Zustimmung des Gemeindejagdvorstands gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Wechsel in der Person der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters ist dem Gemeindejagdvorstand und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(6) Eine durch das Ausscheiden eines Mitglieds erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter ist dem Gemeindejagdvorstand und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bleibt auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern der Jagdgesellschaft nur mehr eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter übrig und wird nicht gemäß Abs. 5 ein neues Mitglied aufgenommen bzw. wird die Jagdgesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst, erlischt der mit der Jagdgesellschaft abgeschlossene Jagdpachtvertrag. In diesem Fall ist neu zu verpachten bzw. zu verwalten und bis zur Neuverpachtung unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; § 24 gilt sinngemäß.
(7) Für eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Diese haften für alle aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.
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