Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an
1. eine Jagdgesellschaft (§ 22),
2. eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die in den der Verpachtung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Jagdkarte (§ 32) war oder
3. eine juristische Person; diese hat eine natürliche Person, die die Voraussetzungen der Z 2 erfüllt, zur Jagdausübung in ihrem Namen zu bevollmächtigen und namhaft zu machen.
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