(1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung oder Verwaltung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen. Für die Bestellung der Verwalterin oder des Verwalters gilt § 24 sinngemäß.
(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechts kann entweder
1. auf Grund eines freien Übereinkommens oder
2. durch Fortführung des bestehenden Jagdpachtvertrags
erfolgen.
(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verwerten ist (Abs. 1), hat der Gemeindejagdvorstand unverzüglich nach Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebiets durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist. Der Beschluss ist durch die Obfrau bzw. den Obmann des Gemeindejagdvorstands unverzüglich der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde zu übermitteln und von dieser bzw. diesem für einen Zeitraum von vier Wochen kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß Abs. 3 ist der Jagdpachtvertrag bzw. der Bestellungsvertrag für die Verwalterin oder den Verwalter im Entwurf zu beschließen. Für den Inhalt des Bestellungsvertrags, dessen Vorlage und dessen Aussetzung gelten die Abs. 5, 7 und 8 sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Musterjagdpachtvertrag zu erlassen. Dieser hat insbesondere
1. die Vertragsparteien,
2. das betroffene Jagdgebiet,
3. die Dauer der Verpachtung,
4. die Höhe des Pachtentgelts und der Kaution,
5. die Unzulässigkeit und Nichtigkeit von Vereinbarungen neben dem Jagdpachtvertrag,
6. die Regelung betreffend die Tragung allfälliger Kosten, die im Zuge der Verpachtung anfallen,
7. Bestimmungen für Jagdgesellschaften,
8. Grundsätze über die Ausübung der Jagd,
9. den Ersatz von Jagd- und Wildschäden,
10. Bestimmungen über die Beendigung des Jagdpachtvertrags und
11. Vorschläge für mögliche Zusatzvereinbarungen
zu enthalten.
(6) Wird der durch Verordnung gemäß Abs. 5 erlassene Musterjagdpachtvertrag übernommen und der Jagdpachtvertrag in dieser Form abgeschlossen, hat die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands dies der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März mitzuteilen und den abgeschlossenen Jagdpachtvertrag zu übermitteln. Unterbleibt eine solche Mitteilung bzw. Übermittlung, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; § 24 gilt sinngemäß. Weicht der abgeschlossene Jagdpachtvertrag - entgegen der anderslautenden Mitteilung - vom verordneten Musterjagdpachtvertrag (Abs. 5) ab, sind die von diesem abweichenden Bestimmungen nichtig.
(7) Werden im abgeschlossenen Jagdpachtvertrag Bestimmungen aufgenommen, die im durch Verordnung gemäß Abs. 5 erlassenen Musterjagdpachtvertrag nicht enthalten sind oder wird auf andere Weise von diesem abgewichen, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März mitzuteilen und der abgeschlossene Jagdpachtvertrag zur Prüfung der abweichenden Bestimmungen vorzulegen. Unterbleibt eine fristgerechte Vorlage, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; § 24 gilt sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit eines fristgerecht vorgelegten Jagdpachtvertrags binnen vier Wochen ab Vorlage mit Bescheid auszusetzen, wenn die vom Musterjagdpachtvertrag abweichenden Bestimmungen gegen die jagdrechtlichen Vorschriften verstoßen. In diesem Fall ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; § 24 gilt sinngemäß. Wird der Obfrau bzw. dem Obmann ein solcher Bescheid nicht fristgerecht zugestellt, gilt der vorgelegte Jagdpachtvertrag als genehmigt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.
(8) Werden der Bezirksverwaltungsbehörde Umstände bekannt, dass der Jagdpachtvertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zustande gekommen ist, hat sie die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrags binnen vier Wochen ab Bekanntwerden mit Bescheid auszusetzen. Ist dies der Fall, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; § 24 gilt sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden