(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.
(2) Die Jagd als Teil der Landeskultur ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen einer geordneten und planmäßigen Jagdwirtschaft auszuüben, um einen artenreichen, gesunden und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand zu erzielen und zu erhalten, insbesondere auch zum Zweck der Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe dieses Landesgesetzes der Vorrang zu. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
(3) Das Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
1. das Wild im Jagdgebiet zu hegen (§ 4 Abs. 2),
2. dem Wild im Jagdgebiet nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen und
3. sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und - soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen - das Gelege des Federwildes anzueignen.
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