(1) Die Obfrau bzw. der Obmann und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sind vom Gemeindejagdvorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Die Obfrau bzw. der Obmann beruft den Gemeindejagdvorstand ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstands durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift der Obfrau bzw. des Obmanns und eines weiteren Mitglieds des Gemeindejagdvorstands.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obfrau bzw. den Obmann des Gemeindejagdvorstands abzuberufen, wenn diese bzw. dieser eine schwere Verfehlung trotz diesbezüglicher Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt. Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn
1. die Obfrau bzw. der Obmann keine Sitzung einberuft, obwohl dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeindejagdvorstands oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangt wird,
2. die Obfrau bzw. der Obmann die Mitglieder des Gemeindejagdvorstands nicht mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag nachweisbar schriftlich zur Sitzung einlädt,
3. die Obfrau bzw. der Obmann nicht dafür Sorge trägt, dass die Niederschrift von den bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Gemeindejagdvorstands und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterfertigt wird,
4. die Obfrau bzw. der Obmann Aufforderungen der Aufsichtsbehörde wiederholt nicht nachkommt, obwohl dies zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts durch die Behörde erforderlich ist oder
5. die Obfrau bzw. der Obmann Rechtsakte setzt, ohne vorher den dafür erforderlichen Beschluss des Gemeindejagdvorstands einzuholen.
(4) § 18 Abs. 6 bis 9 gelten sinngemäß für die Obfrau bzw. den Obmann der Jagdgenossenschaft, wobei die Funktion bis zur Neubesetzung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmanns auszuüben ist.
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