(1) Der Gemeindejagdvorstand besteht aus neun Mitgliedern und der nach den Abs. 2 und 3 zu bestimmenden Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Gemeindejagdvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Obfrau bzw. dem Obmann vorbehalten sind.
(2) Drei Mitglieder des Gemeindejagdvorstands hat die Gemeindevertretung zu entsenden. Jede Fraktion, die zur Entsendung eines Mitglieds berechtigt ist, hat zudem mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sie darf jedoch maximal so viele Ersatzmitglieder wie Mitglieder entsenden. Wird vom Entsendungsrecht von einer dazu berechtigten Fraktion kein Gebrauch gemacht, geht das Recht der Entsendung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate auf die Gemeindevertretung über, welche die fehlenden Mitglieder und je ein Ersatzmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen hat.
(3) Sechs Mitglieder des Gemeindejagdvorstands hat der Ortsbauernausschuss aus dem Kreis der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu entsenden. Jede Fraktion, die zur Entsendung eines Mitglieds berechtigt ist, hat zudem ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu entsenden. Sie darf jedoch maximal so viele Ersatzmitglieder wie Mitglieder entsenden. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§ 28 Abs. 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967), ist die Entsendung von den betreffenden Ortsbauernausschüssen gemeinsam vorzunehmen. Ist für eine Ortsbauernschaft kein Ortsbauernausschuss eingerichtet, geht das Entsendungsrecht auch im Fall von mehreren Ortsbauernschaften zur Gänze auf die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich über. Das Entsendungsrecht steht den Fraktionen auf Grundlage des örtlichen Wahlergebnisses zu. Wird vom Entsendungsrecht von einer dazu berechtigten Fraktion kein Gebrauch gemacht, geht das Recht der Entsendung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate auf den Ortsbauernausschuss über, welcher die fehlenden Mitglieder und je ein Ersatzmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen hat.
(4) Der Gemeindejagdvorstand ist beschlussfähig, wenn die Obfrau bzw. der Obmann (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmanns. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Beschließt der Gemeindejagdvorstand einstimmig, dass über vorweg festzulegende bestimmte Geschäftsbereiche im Wege eines Umlaufbeschlusses abgestimmt werden kann, kann dieser Beschluss auch auf schriftlichem Wege gefasst werden. Ein Umlaufbeschluss bedarf der nachweislichen Verständigung und der Stimmenmehrheit der Mitglieder.
(6) Die Mitglieder des Gemeindejagdvorstands werden für die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu entsenden hat, entsendet. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben sie ihre Geschäfte bis zur Neubesetzung der Mitglieder fortzuführen. Ist dies nicht möglich, gilt Abs. 8 erster Satz sinngemäß. Wird jedoch ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands, welches gemäß Abs. 3 vom Ortsbauernausschuss entsendet wurde, während der laufenden Funktionsperiode aus der entsendenden Fraktion ausgeschlossen oder tritt es aus der betreffenden Fraktion aus, scheidet dieses auch aus dem Gemeindejagdvorstand aus. In diesem Fall hat die berechtigte Fraktion ein neues Mitglied in den Gemeindejagdvorstand zu entsenden. Für die Entsendung gilt Abs. 3 sinngemäß. Bis zur Neubesetzung hat ein - vom Ortsbauernausschuss entsendetes - Ersatzmitglied die Funktion auszuüben.
(7) Solange ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht die Funktion im Gemeindejagdvorstand. Für die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.
(8) Wenn ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands seine Funktion zurücklegt, verliert oder diese aus sonstigem Grund (zB durch Tod) erlischt, ist die Funktion bis zur Neubesetzung von einem Ersatzmitglied auszuüben. Die jeweilige Neubesetzung ist nach den Grundsätzen der Abs. 2 und 3 vorzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unverzüglich mitzuteilen.
(9) Verliert ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands während der Funktionsperiode die Eigenschaft als Jagdgenossin oder Jagdgenosse (§ 17 Abs. 1), kann die Funktion bis zum Ende der Funktionsperiode ausgeübt werden, ansonsten ist diese neu zu besetzen. Für den Fall, dass sich an der Besetzung des Gemeindejagdvorstands eine Änderung ergibt, ist diese der Bezirksverwaltungsbehörde, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unverzüglich mitzuteilen. Abs. 8 gilt sinngemäß.
(10) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gemeindejagdvorstände zu erlassen, welche insbesondere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Gemeindejagdvorstands und die Haushaltsführung zu enthalten hat.
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