(1) Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus der Gesamtheit jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zusammen, welche im genossenschaftlichen Jagdgebiet land- und/oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² besitzen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossinnen und Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen nach Maßgabe dieses Landesgesetzes alle den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechts zufließenden Rechte zu. Zur Vertretung der Interessen der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen auf Bezirks- und Landesebene ist die Landwirtschaftskammer Oberösterreich berufen.
(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Gemeindejagdvorstand und dessen Obfrau bzw. Obmann.
(3) Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären. Bei Untätigkeit des Gemeindejagdvorstands bzw. von einzelnen Mitgliedern des Gemeindejagdvorstands hat die Bezirksverwaltungsbehörde das untätige Organ bzw. die untätige Person nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist mit Bescheid abzuberufen.
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