(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Jagdgebiete neu festzustellen, wenn
1. die oder der Eigenjagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebiets verliert,
2. das Eigenjagdgebiet unter 115 ha sinkt,
3. im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet wird,
4. ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise als Jagdanschluss gepachtet hat, seine Eigenschaft als angrenzendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet verliert; dies gilt sinngemäß für bestehende Jagdein- und Jagdanschlüsse, die nach dem Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2023, behördlich festgestellt wurden,
5. durch Erwerb von Grundflächen das gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Flächenmaß im Laufe der Jagdperiode erstmals überschritten und die Feststellung als Eigenjagdgebiet durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beantragt wird oder
6. sich das bereits festgestellte Eigenjagdgebiet im Laufe der Jagdperiode durch Erwerb von Grundflächen vergrößert und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beantragt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung während der laufenden Jagdperiode mit Wirkung für das nächste Jagdjahr vorzunehmen, wenn
1. das Ausmaß des Eigenjagdgebiets unter 100 ha sinkt,
2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 5 vorliegen und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird oder
3. die Vergrößerung im Sinn des Abs. 1 Z 6 über 50 ha beträgt und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 3 nicht erfüllt oder ist ein Fall des Abs. 1 Z 4 gegeben, ist die Feststellung erst zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen. Wird der Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 nicht fristgerecht eingebracht, wird die Feststellung erst für das übernächste Jagdjahr wirksam. Feststellungen gelten für den Rest der jeweiligen Jagdperiode.
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