(1) Nach Beginn der Jagdperiode steht es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete frei, für die Dauer der aktuellen Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Jagdberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht auf die im Abs. 1 vorgesehene Weise gelöst werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung von Amts wegen oder auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer oder eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des § 62 Abs. 2 oder 4 auftreten. Der Bescheid, mit dem die behördliche Arrondierung ausgesprochen wird, ist auch der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands zuzustellen.
(3) Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Abs. 2 sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 ha sinken.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der oder dem Jagdberechtigten (§ 11 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über die Höhe dieses Entgelts zustande, können diese die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
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