(1) Genossenschaftliche Jagdgebiete, die eine Größe von 115 ha nicht erreichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung als Jagdanschluss an angrenzende Eigenjagdgebiete festzustellen.
(2) Wenn ein genossenschaftliches Jagdgebiet zwar eine Größe von 115 ha erreicht, jedoch von einem Eigenjagdgebiet in Teile getrennt wird, deren Fläche jeweils unter 115 ha beträgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung wie folgt vorzugehen:
1. Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets bis zu einer Größe von 20 ha sind von Amts wegen als Anschluss an das angrenzende Eigenjagdgebiet festzustellen;
2. Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets mit einer Größe von 20 bis 115 ha können von der oder dem angrenzenden Eigenjagdberechtigten als Jagdanschluss beantragt werden und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als solche festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist. Ansonsten hat der Anschluss zu unterbleiben und ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(3) Grenzen an genossenschaftliche Jagdgebiete gemäß Abs. 1 oder an deren Teile gemäß Abs. 2 zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete an oder wird ein genossenschaftliches Jagdgebiet gemäß Abs. 2 durch zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete in Teile getrennt,
1. ist die Zuteilung im Fall des Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 im Zuge der Jagdgebietsfeststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdfachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen,
2. ist, wenn im Fall des Abs. 2 Z 2 mehrere Eigenjagdberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen, durch diese vor Antragstellung das Einvernehmen herzustellen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsamer Antrag samt Vorschlag über die Aufteilung einzubringen; wird kein gemeinsamer Antrag eingebracht oder ist mit der beantragten Aufteilung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Jagdgebietsfeststellung über die zweckmäßige Aufteilung nach jagdfachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und die Jagdanschlüsse entsprechend festzustellen,
3. ist, wenn im Fall des Abs. 2 Z 2 nur eine oder einer der angrenzenden Eigenjagdberechtigten einen Antrag stellt, der Anschluss wie beantragt festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist; ist dies nicht der Fall, hat der Anschluss zu unterbleiben und ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(4) Wird kein Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 2 gestellt oder ist ein Fall des Abs. 2 Z 2 zweiter Satz oder Abs. 3 Z 3 zweiter Halbsatz gegeben, sind die jeweils betroffenen Eigenjagdberechtigten verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den anderen am Jagdbetrieb beteiligten oder zu diesem zugelassenen Personen den Zutritt bzw. die Zufahrt zum abgetrennten Jagdgebietsteil zu gestatten. § 50 letzter Satz gilt für die Benützung dieses Weges sinngemäß. Die betroffenen Jagdausübungsberechtigten haben sich auf einen Weg zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid zu entscheiden.
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