(1) Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese innerhalb einer Gemeinde liegen und die Vereinigung zum Zweck eines einheitlichen Jagdbetriebs erfolgt. Die beteiligten Jagdgenossenschaften haben zu vereinbaren, in welchem Verhältnis die sich aus der Verwertung des Jagdrechts ergebenden Erträge (§ 25) aufzuteilen sind.
(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebiets in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn die Zerlegung den Interessen einer ordnungsgemäßen Bejagung oder den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, diese durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 ha behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Linien, wie Wege, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen udgl. festzulegen.
(3) Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue genossenschaftliche Jagdgebiet bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Gemeindejagdvorstände einzurichten. Im Fall der Zerlegung kann für die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete ein gemeinsamer Gemeindejagdvorstand eingerichtet werden. Dieser ist so zu besetzen, dass hinsichtlich der vom Ortsbauernausschuss zu entsendenden Mitglieder pro Jagdgebiet mindestens eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse vertreten ist. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen.
(4) Im Fall der Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vereinigung der Gemeinden gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise