(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Feststellung ihrer Grundflächen als Eigenjagdgebiet (unter Angabe der auf Wildgehege und Tiergärten im beantragten Gebiet fallenden Flächen) spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 13), auf Feststellung eines Gebiets als Jagdanschluss (§ 14) und auf Gebietsabrundung (§ 15 Abs. 2) schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 9 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Dazu ist ein Lageplan mit aktuellen Grundstücksgrenzen der Digitalen Katastralmappe (DKM) im Maßstab 1 : 10.000 oder größer mit Darstellung der Eigenjagdgebietsfläche, der Jagdanschlüsse und der Abrundung von Jagdgebieten, sowie ein aktuelles Grundstücksverzeichnis getrennt nach Katastral- und Ortsgemeinde bzw. vergleichbare Unterlagen, die die Eigentumsverhältnisse bzw. die Größe des Eigenjagdgebiets ausreichend darlegen, zu übermitteln. Diese Unterlagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgebietsfeststellung zugrunde zu legen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
1. das Vorliegen eines Eigenjagdgebiets und welche Grundflächen dazugehören (§ 9), wobei darin enthaltene Grundflächen von Wildgehegen und Tiergärten gesondert anzuführen sind;
2. welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 15);
3. dass die nach Abzug der Grundflächen gemäß Z 1 und 2 verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
4. ob das genossenschaftliche Jagdgebiet bzw. dessen Teile als Jagdanschluss (§ 14) gelten.
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinn des § 16 erfolgt ist. Eine Feststellung ist jedenfalls auch dann nicht erforderlich, wenn sich seit der letzten Feststellung nur die ziffernmäßige Bezeichnung von angeschlossenen Grundstücken bzw. von Grundstücken, die nach dem Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2023, als Jagdein- bzw. Jagdanschlüsse festgestellt wurden oder von behördlich arrondierten Grundstücken, geändert hat und die Außengrenzen dieser Grundstücke unverändert geblieben sind. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter.
(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der zuletzt ergangene Jagdgebietsfeststellungsbescheid weiter. Der Umstand, dass sich keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat, ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich mitzuteilen.
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