(1) Das Jagdrecht steht mit den in diesem Landesgesetz bestimmten Beschränkungen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu. Als selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. in Eigenjagdgebieten: die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Eigenjagd);
2. in genossenschaftlichen Jagdgebieten: die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).
(2) Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Pächterinnen und Pächter oder die Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter. In genossenschaftlichen Jagdgebieten sind Jagdausübungsberechtigte die Pächterinnen und Pächter oder die Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter.
(3) Die Befugnis zur Eigenjagd umfasst die freie Verfügung der oder des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Gemeinden und Agrargemeinschaften dürfen ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung oder Verwaltung ausüben. Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft steht kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechts zu.
(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entweder zu verpachten oder durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter auszuüben.
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