§ 10 § 10 Genossenschaftliches Jagdgebiet — Oö. Jagdgesetz 2024
Gliederung
1. Abschnitt Jagdrecht und Ausübung des Jagdrechts § 1 Geltungsbereich
§ 10 § 10 Genossenschaftliches Jagdgebiet
Rückverweise
Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.
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