(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes auszuüben.
(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
2. Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, die in Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angeordnet werden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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