Rückverweise
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Oö. Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):
1. die im Fischereibuch (§ 8) zu führenden Daten;
2. Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 14): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Jahresfischerkarte;
3. Daten der Fischereischutzorgane (§ 21): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich, Dienstnummer).
(2) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jeder bzw. jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr bzw. ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(3) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
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