(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirks das Fischereibuch zu führen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen bzw. die Pächter und die Verwalterinnen bzw. die Verwalter einzutragen. Auf Antrag der bzw. des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
(3) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(5) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln bei der Behörde zur Eintragung anzuzeigen. Die bzw. der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B Blatt des Fischereibuchs betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Landesgesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(6) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezugnehmender Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ausgenommen davon ist die bloße Aktualisierung von Adressdaten. Bei Fischereirechten, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, ist - in Abstimmung mit den übrigen - jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig, die als erste angerufen wird. Die Eintragungen in die jeweiligen Fischereibücher erfolgen auf Basis des Bescheids durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Erlassung eines Bescheids, der die Eintragung der bzw. des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 1), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Jede Änderung einer Eintragung im Fischereibuch ist dem Fischereireviervorstand zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Fischereibuchs hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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