(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechts ist nicht zulässig.
(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens sechs Jahre.
(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn diese die Pächterfähigkeit (§ 2 Z 6) besitzt. An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellt wird.
(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin bzw. vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu ist die jeweils örtlich zuständige Fischereirevierobfrau bzw. der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierobmann anzuhören. Wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, hat die Behörde seine Wirksamkeit mit Bescheid auszusetzen. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein solcher Bescheid zugestellt, so gilt der Pachtvertrag mit dem Ablauf der Frist als genehmigt.
(5) Der Pächterin bzw. dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie der bzw. dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen sie bzw. ihn die Verpflichtungen aus diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.
(6) Die Genehmigung des Pachtvertrags ist von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Pächterin bzw. der Pächter bzw. jene Person, die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellt wurde, die Pächterfähigkeit verliert.
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