(1) Fischereiberechtigte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Fischereirechts. Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter eines Gewässers sind die bzw. der Fischereiberechtigte, im Fall der Verpachtung des Fischereirechts die Pächterin bzw. der Pächter (§ 7) und im Fall der Verwaltung des Fischereirechts die Verwalterin bzw. der Verwalter (§ 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3). Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter müssen die Pächterfähigkeit (§ 2 Z 6) besitzen.
(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin bzw. einen Verwalter namhaft zu machen. § 5 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß.
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