(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Fischereirechte werden durch dieses Landesgesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig. Die bisher ausgestellten Ausweise gelten als Dienstausweise im Sinn des § 23 weiter.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gültige Fischerkarten gelten als Jahresfischerkarten weiter, sofern die oö. Jahresfischerkartenabgabe entrichtet wird.
(5) Der Oö. Landesfischereiverband besteht weiterhin. Insbesondere sind die bisher gefassten Beschlüsse, Entscheidungen und Rechtsakte weiterhin gültig. § 34 Abs. 4 letzter Satz über die Unvereinbarkeit tritt nach Ablauf der Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes amtierenden Landesfischermeisters in Kraft.
(6) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 neu bestimmt wird.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach diesem Landesgesetz von den bislang zuständigen Behörden fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise