(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt,
2. als Pächterin bzw. Pächter entgegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde anzeigt,
3. als Fischereiberechtigte bzw. Fischereiberechtigter entgegen der Verpflichtung nach § 8 Abs. 5 ihr bzw. sein Fischereirecht nicht binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach § 8 Abs. 5 Änderungen, die Eintragungen im A- oder B Blatt des Fischereibuchs betreffen, nicht binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzeigt,
4. als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Besatzmaßnahmen entgegen den Beschränkungen des § 10 Abs. 2 vornimmt,
5. als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter entgegen der Vorschrift nach § 10 Abs. 2 ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. entgegen der Vorschrift nach § 10 Abs. 5 das Ausfangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fischereireviervorstand vorlegt oder als Lizenznehmerin bzw. als Lizenznehmer die vorgeschriebene Meldung der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. Meldepflichten auf Grund von nach § 12 erlassenen Verordnungen nicht nachkommt,
8. entgegen der Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 den Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht zur Einsicht aushändigt oder vorweist,
9. als Aufsichtsperson ihrer Pflicht nach § 13 Abs. 4 letzter Satz bzw. als Begleitperson ihrer Pflicht nach § 13 Abs. 5 letzter Satz nicht nachkommt,
10. den Fischfang entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 5 ausübt,
11. als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Gastfischerkarten entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 erster Satz nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausfüllt,
12. entgegen dem Verbot nach § 16 Abs. 3 in einem Kalenderjahr mehr als zwei Gastfischerkarten löst,
13. als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vorschrift nach § 18 ausstellt,
14. entgegen der Vorschrift nach § 25 Abs. 3 im Zuge der Kontrolle durch ein Fischereischutzorgan nicht an der Kontrolle mitwirkt bzw. Anweisungen des Fischereischutzorgans nicht befolgt,
15. als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder sonst Berechtigte bzw. sonst Berechtigter der nach § 26 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwiderhandelt,
16. im Sinn des § 27 die Ausübung des Fischfangs nicht duldet oder bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere behindert,
17. der Verständigungspflicht nach § 28 Abs. 1 nicht nachkommt,
18. den nach § 28 Abs. 2 letzter Satz festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
19. den Verpflichtungen des § 30 Abs. 6 sowie dem Verbot des § 30 Abs. 7 zuwiderhandelt,
20. den Fischfang ohne oder entgegen der Anzeige nach § 31 Abs. 1 ausübt oder Vorschreibungen des Abs. 2 oder der Verpflichtung des Abs. 3 zuwiderhandelt,
21. rechtswirksam gefassten Beschlüssen der Fischereireviervollversammlung oder des Fischereireviervorstands (§ 39) zuwiderhandelt.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
1. als Fischereiberechtigte bzw. Fischereiberechtigter ihre bzw. seine Pflichten nach § 3 Abs. 3 (Hegepflicht, Pflicht zum Erhalt der Lebensgrundlage der Wassertiere und zur Maßnahmensetzung bei deren Beeinträchtigung) verletzt,
2. als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter den mit Bescheid gemäß § 10 Abs. 3 angeordneten Maßnahmen, Beschränkungen und Verboten zuwiderhandelt,
3. ohne Bewilligung der Landesregierung nicht heimische Wassertiere in Fischwässer aussetzt (§ 11 Abs. 1) oder für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnimmt, ohne dazu berechtigt zu sein oder obwohl eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushalts dadurch zu befürchten ist (§ 11 Abs. 2),
4. entgegen der auf Grund vom § 12 erlassenen Verordnungen den Fischfang nicht weidgerecht ausübt,
5. den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz von gültigen Fischerlegitimationen (§ 13) hiezu berechtigt zu sein,
6. den Geboten und/oder Verboten des § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, des § 30 Abs. 2 sowie einer auf Grund vom § 29 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 und 2 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z 19 und 20 sowie im Abs. 2 Z 5 und 6 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden