Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 45) und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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