§ 47 § 47 Mitwirkung sonstiger Organe — Oö. Fischereigesetz 2020
Gliederung
8. Abschnitt Behörden und Verfahren; sonstige Organe § 45 Behörden
§ 47 § 47 Mitwirkung sonstiger Organe
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 45) und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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