(1) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.
(2) Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischereiverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welcher insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Der Erlös der vom Oö. Landesfischereiverband auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihm als Vergütung für seine Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(3) Wird vom Oö. Landesfischereiverband eine Jahresfischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder nach der Erbringung des Nachweises der fischereilichen Eignung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung der Jahresfischerkarte auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Ausübung des Fischfangs durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller beabsichtigt ist. Hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Jahresfischerkarte festgestellt, so hat der Oö. Landesfischereiverband der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unverzüglich die Jahresfischerkarte auszustellen.
(4) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder des Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht.
(5) Zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen ist den behördlichen und sachverständigen Organen sowie den Organen des Landesverwaltungsgerichts von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff. AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge nicht zielführend ist. Die Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(6) Die Behörden sind zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Fischereiregisters, Beurteilung des Antrags, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Legitimationen, Ausweisen und Bescheinigungen und betreffend Z 4 zur Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 14, 15, 21 und 22 zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
2. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
3. Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die betroffene Person im Sinn des § 14 oder § 23 verpflichtet, das Lichtbild beizubringen,
4. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(7) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 6 kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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