(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesfischereiverbands überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö. Landesfischereiverbands sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Den Organen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten des Oö. Landesfischereiverbands und Einsicht in Unterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Landesgesetz, auf Grund dieses Landesgesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands verletzt werden, aufzuheben.
(5) Der Oö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Land Oberösterreich zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der Oö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafterinnen bzw. der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Jahresfischerkarten und der Gastfischerkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese dem Oö. Landesfischereiverband auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Oö. Landesfischereiverband ist insoweit zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
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