(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung des Oö. Landesfischereiverbands, insbesondere über die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, die Festsetzung, Einhebung und Verwendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufwands erforderlichen Mittel (§ 42 Z 1 bis 4) einschließlich eines Aufteilungsschlüssels bezüglich der Verteilung der Mittel zwischen den Fischereirevieren und dem Oö. Landesfischereiverband sowie die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat zu beschließen hat. Durch die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands ist auch die Bildung von Ausschüssen, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden, anzuordnen. Insbesondere ist ein Ausschuss für die Belange der Netzfischerei einzurichten. Darüber hinaus ist in den Satzungen zu regeln, wer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Oö. Landesfischereiverbands für dessen offene Verbindlichkeiten haftet.
(2) Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Landesgesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(3) Der Oö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung im Internet kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereireviervorstände haben sich im Rahmen der Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlusserfordernisse enthalten müssen.
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