LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Fischereigesetz 2020§ 42

§ 42§ 42Gebarung des Oö. Landesfischereiverbands

In Kraft seit 06. Mai 2020
Up-to-date

Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung des Aufwands des Oö. Landesfischereiverbands erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. die Revierumlage der ordentlichen Mitglieder;

2. die oö. Jahresfischerkartenabgabe und die oö. Gastfischerkartenabgabe;

3. die Gebühren für die Teilnahme an der Unterweisung samt Fischerprüfung gemäß § 20 Abs. 2;

4. Kostenbeiträge für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;

5. sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

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