(1) Die ordentlichen Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des Oö. Landesfischereiverbands Gebrauch zu machen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des Oö. Landesfischereiverbands zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Zur Deckung des Aufwands des Oö. Landesfischereiverbands haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag (Revierumlage) zu entrichten; die Einnahmen aus der Revierumlage, der oö. Jahreskartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe (§ 17) dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbands verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahrs begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Revierumlage.
(4) Die Revierumlage ist jährlich, jeweils bis zum 30. Juni an den Oö. Landesfischereiverband zu entrichten.
(5) Eine nicht rechtzeitig entrichtete Revierumlage ist vom Oö. Landesfischereiverband im Verwaltungsweg einzubringen (§ 3 Abs. 3 VVG). Dazu hat der Oö. Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrags einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift der bzw. des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Oö. Landesfischereiverbands zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.
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