(1) Die Funktionsperiode der Organe des Oö. Landesfischereiverbands mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organs bzw. eines Mitglieds eines Organs durch:
1. Tod;
2. Verzicht;
3. Abberufung gemäß Abs. 3.
Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organs ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid eine geeignete Kuratorin bzw. einen geeigneten Kurator zu bestellen, die bzw. der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organs bzw. Mitglieds eines Organs wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der eine Kuratorin bzw. ein Kurator bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organs bzw. Mitglieds eines Organs.
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