(1) Ein Fischwasser ist ein fließendes oder stehendes Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder ein Teil eines solchen Gewässers, sofern dieses zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren geeignet ist. Künstliche Gewässer, in denen Wassertiere nicht im Zustand natürlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien, Zierteiche, Angelteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, zB zu Zucht- oder Speisezwecken) gelten nicht als Fischwasser.
(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.
(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
(4) Bestehen Zweifel,
1. ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinn des Abs. 1 ist oder
2. ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist,
so hat darüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.
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