(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:
1. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns und des Fischereireviervorstands;
2. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Der Fischereireviervorstand hat jene dem Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereireviers beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind. Im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereireviervorstand die Aufgaben nach § 10 Abs. 3 und 4.
(3) Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereireviervorstand und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Sie bzw. er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereireviervorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereireviervorstands sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter verbindlich.
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