§ 38 § 38Geschäftsführung der Fischereireviere — Oö. Fischereigesetz 2020
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(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann.
(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des Oö. Landesfischereiverbands, die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers sind.
(3) Der Fischereireviervorstand besteht aus der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines Vereins sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereireviervorstands ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen.
(4) Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstands sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Den Bewirtschafterinnen bzw. den Bewirtschaftern kommt dabei ungeachtet der Anzahl der von ihnen im Fischereirevier bewirtschafteten Fischereirechte jeweils nur eine Stimme zu.
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