Die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister - für den Fall der Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter - vertritt den Oö. Landesfischereiverband nach außen, beruft den Landesfischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des Oö. Landesfischereiverbands und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirats und des Vorstands zu sorgen. Im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden Aufgaben obliegen der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister die Aufgaben nach § 14.
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