(1) Dem Vorstand gehören die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstands sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstands eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 sein muss.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister vorbehalten sind, insbesondere alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten.
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