(1) Der Landesfischereirat besteht aus:
1. den Fischereirevierobfrauen bzw. den Fischereirevierobmännern;
2. zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaberinnen bzw. der Inhaber eines Fischzuchtbetriebs;
3. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll.
(2) Zur Namhaftmachung von Vertreterinnen bzw. Vertretern gemäß Abs. 1 Z 3 sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreterinnen bzw. Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:
1. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Landesfischermeisterin bzw. des Landesfischermeisters und des Vorstands;
2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;
3. die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichts;
4. die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfangs sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;
5. die Festsetzung der Höhe der Revierumlage, der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe und der Gebühren gemäß § 42 Z 3;
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;
7. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei von der Landesfischermeisterin bzw. vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.
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