(1) Die Organe des Oö. Landesfischereiverbands sind
1. der Landesfischereirat,
2. der Vorstand,
3. die bzw. der Vorsitzende des Landesfischereirats (Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister),
4. die Fischereireviervollversammlungen,
5. die Fischereireviervorstände,
6. die Fischereirevierobfrauen bzw. die Fischereirevierobmänner.
(2) Die Mitglieder des Landesfischereirats, des Vorstands und die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt der Oö. Landesfischereiverband.
(3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluss des Landesfischereirats auch in Form eines angemessenen Pauschbetrags für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans gewährt werden können.
(4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Oö. Landesfischereiverbands kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer unterstehen der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister. Die Funktion als Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister ist mit der gleichzeitigen Bestellung als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Geschäftsstelle unvereinbar.
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