(1) Dem Oö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:
1. Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
2. die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischerinnen bzw. der Fischer sowie der Fischereischutzorgane (§ 21) zu fördern; insbesondere sind für die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie für Fischereischutzorgane Aus- bzw. Fortbildungskurse zu organisieren. Über den Besuch dieser Kurse sind Teilnehmerlisten zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind;
3. die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und eine Liste geeigneter Prüferinnen bzw. Prüfer zu führen, die auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen ist;
4. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume der Wassertiere zu fördern;
5. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
6. der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
7. den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
8. statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
9. die Führung des Verzeichnisses über die Fischereischutzorgane (§ 21 Abs. 3);
10. die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten gemäß § 15 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.
(2) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbands zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
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