(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei wird der Oö. Landesfischereiverband eingerichtet.
(2) Der Oö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Ordentliche Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands sind die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der Oö. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(4) Der Oö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.
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