(1) Der beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (§ 29 Abs. 3 Z 2) und in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen (§ 29 Abs. 4 Z 1) sowie die Hälterung (§ 30 Abs. 2) sind der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums, des verwendeten Geräts, der verantwortlichen Polführerin bzw. des verantwortlichen Polführers) anzuzeigen. Der Fischfang ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn er nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers im Sinn der Hegeverpflichtung des § 3 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 gelegen ist, ferner keine fischereigefährdenden Verhältnisse, wie zB Niederwasser- und Gewässerverunreinigungen vorliegen und keine Beweissicherungen durchgeführt oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen. Die achtwöchige Frist zur Untersagung ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers im Sinn der Hegeverpflichtung des § 3 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) § 30 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 gelten sinngemäß.
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