(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Oö. Landesfischereiverbands zur Sicherung eines artenreichen und gesunden Fischbestands durch Verordnung Schonzeiten und Brittelmaße für alle heimischen Wassertiere für sämtliche oder bestimmte Fischwässer festzulegen.
(2) Wassertiere dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht gezielt befischt und/oder gehältert bzw. entnommen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Brittelmaß erreicht zu haben, gefangen wurden, sind sofort und unter größtmöglicher Schonung in das Fischwasser zurückzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann über Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies
1. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
2. zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder
5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
erforderlich ist.
(4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „FFH-Richtlinie“), überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
(5) Für Zwecke des Abs. 3 Z 4 ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Abs. 4 unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestand zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die achtwöchige Frist zur Untersagung ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestands zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(6) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung nach Abs. 3 oder die Bewilligung bzw. Bestätigung nach Abs. 5 bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(7) Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Wassertiere in all ihren Lebensstadien ist verboten. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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