(1) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall entscheidet das ordentliche Gericht.
(2) Inhaltlich umfasst das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten. Das Fischereirecht schließt auch das Recht der Entnahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus dem Gewässer (§ 11 Abs. 2), der vorübergehenden Benützung der Ufergrundstücke (§ 26), der Fischfolge bei Hochwasser (§ 27) und des Betretens von Wasserkraftanlagen (§ 28) ein.
(3) Mit dem Recht nach Abs. 2 ist die Pflicht verbunden, einen gewässertypspezifischen Wassertierbestand zu erhalten (Hegepflicht) und - soweit dies zumutbar ist - dafür zu sorgen, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird. Für den Fall, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere durch unvermeidbare anthropogene Eingriffe oder natürliche Ereignisse beeinträchtigt wird, ist die bzw. der Fischereiberechtigte verpflichtet, - soweit dies zumutbar ist - geeignete Maßnahmen zum Erhalt des Wassertierbestands zu ergreifen.
(4) Die Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
(5) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Neue Koppelfischereirechte dürfen abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 6 nicht mehr begründet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise